Entschädigung bei Kreuzfahrten durch Mangel oder andere Gründe?

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Welche Rechte habe ich als Reisender bei oder nach einer Kreuzfahrt? Kostenfreie Ersteinschätzung von Reiserechts-Anwalt Oliver Matzek

Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht und diese wurde einseitig durch den Veranstalter storniert? Die ursprünglich gebuchte Reiseroute wurde geändert? Ein geplanter Hafen wurde als Reiseort nicht angelaufen? Oder Sie waren aus anderen Gründen unzufrieden und haben das Gefühl, nicht das bekommen zu haben was Sie eigentlich gebucht haben?

In vielen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Wir prüfen das für Sie mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung. Kontaktieren Sie uns gerne!

Ihr Oliver Matzek und Team

Ist eine Kreuzfahrt eine Pauschalreise und wann gibt es Entschädigung?

Der Grundfall einer Pauschalreise ist in dem gebündelten Angebot mehrerer Reiseleistungen durch den Veranstalter zu sehen. Das Gesetz nennt hier die Beförderung, die Beherbergung, die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie sonstige touristische Leistungen. Bei der Kreuzfahrt handelt es sich grundsätzlich um eine Pauschalreise. Dies hat den Hintergrund, dass eine Kreuzfahrt stets eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ darstellt, nämlich Beförderung durch das Schiff, Unterkunft, Verpflegung sowie Unterhaltungsprogramm. 

Entsprechend gibt es oft die Frage, ob die versprochene Reiseleistung auch erbracht wurde und wenn nicht, wie groß der Anspruch auf Entschädigung ist. Häufigste Anfragen für eine Entschädigung nach einer Kreuzfahrt entstehen, wenn auf der Kreuzfahrt die Reiseroute geändert wurde und/oder geplante Häfen nicht angelaufen wurden oder wenn gar die gesamte Reise abgesagt wurde.

Welche Rechte habe ich als Reisender bei Mängeln auf oder nach der Kreuzfahrt?

Die Reise ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erhaltenen Leistungen hinter den gebuchten Leistungen zurückbleiben, also z.B.

◦ Buchungsfehler
◦ falsche oder kein Hinweis auf Einreisebestimmungen (Visum)
◦ Verspätung des Fluges, Wechsel des Flughafens
◦ Gepäckverspätung
◦ andere Kabine, defekte Ausstattung
◦ fehlender Balkon
◦ nicht behindertengerechte Ausstattung
◦ Pool nicht nutzbar
◦ Lärm in der Kabine
◦ Änderung der Reiseroute
◦ Ausfall von Häfen
◦ schlechte Reiseleitung

Hat die Kreuzfahrt Mängel, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zur Seite:

◦ Rücktritt vor Reiseantritt ohne Kosten
◦ Abhilfe durch den Kreuzfahrt-Veranstalter, also Beseitigung des Mangels
◦ Selbstabhilfe, also eigene Beseitigung des Mangels, wenn der Kreuzfahrt-Veranstalter nicht tätig wird. Die Kosten muss der Veranstalter erstatten.
◦ Minderung des Reisepreises
◦ Kündigung der Kreuzfahrt wegen erheblicher Mängel
◦ Kündigung der Kreuzfahrt wegen außergewöhnlicher Umstände
◦ Schadensersatz
◦ Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
◦ Schmerzensgeld

Muss der Kreuzfahrt-Veranstalter Mängel beseitigen?

Der Reiseveranstalter muss die Mängel beseitigen. Gleichzeitig muss der Reisende dem Kreuzfahrt-Veranstalter aber auch Gelegenheit zur Beseitigung geben, um keine Rechte zu verlieren. Dazu müssen die Mängel insbesondere dem Kreuzfahrt-Veranstalter unverzüglich mitgeteilt werden.

Wann kann ich den Reisepreis einer Kreuzfahrt mindern und um wieviel?

Wenn die Kreuzfahrt einen Mangel hat, so kann in der Regel auch Minderung verlangt werden. Die Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters ist erst dann erreicht, wenn Beeinträchtigungen dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind (z.B., dass man bei einem Landausflug bestohlen wird).

Voraussetzung der Minderung ist des Weiteren die Anzeige des Mangels beim Reiseveranstalter.

Hinsichtlich der Minderungshöhe kommt es auf den Grad der Beeinträchtigungen an. Letztlich wird die Minderung durch Schätzung festgelegt. Dazu werden auch Vergleichsfälle herangezogen (z.B. Würzburger Tabelle für Kreuzfahrten), wobei jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wird.

Wann kann der Reisende von der Kreuzfahrt zurücktreten?

Ein kostenfreier Rücktritt von der Kreuzfahrt ist dann möglich, wenn der Kreuzfahrt-Veranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 8% erhöht oder eine erhebliche Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen vornimmt, z.B. Änderung der Reiseroute, Ausfall von Häfen. Streit entfacht häufig darüber, ob es sich um eine erhebliche Änderung handelt.

Des Weiteren kann die Reise kostenfrei bei Auftreten von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarere Nähe storniert werden, z.B. bei Streik, Unwetter, Pandemie.

Was die Stornopauschalen der Kreuzfahrt-Veranstalter angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass diese häufig zu hoch sind. Stornogebühren müssen in diesen Fällen nur dann vom Reisenden bezahlt werden, wen diese vom Kreuzfahrt-Veranstalter konkret nachgewiesen worden sind.

Wann kann ich die Kreuzfahrt kündigen?

Die bereits angetretene Kreuzfahrt kann – ohne weitere Zahlungsverpflichtung – vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall ab einer Minderungsquote zwischen 25 und 30 %, je nach den Umständen, z.B. Änderung der Reiseroute, Ausfall von Häfen.

Wann bekommt der Reisende …

… Schadensersatz?

Der Reisende kann zusätzlich zu der Minderung und / oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Kreuzfahrt-Veranstalter nicht zu vertreten hat. Das Verschulden wir allerdings vermutet, der Kreuzfahrt-Veranstalter muss sich entlasten. Zu ersetzen sind Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten, Ersatzkäufe bei Gepäckverspätung.

… Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude?

Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Kreuzfahrt-Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Schiff nicht fertig geworden ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist bei einer hohen Minderungsquote gegeben, ab ca. 30 % je nach den Einzelumständen.

… Schmerzensgeld?

Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden auf dem Schiff, u.a. im Bereich der Schwimmanlagen.

Der Reisende kann bei Verletzungen aufgrund solcher ungesicherter Gefahrenquellen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Kreuzfahrt?

Der Kreuzfahrt-Veranstalter ist zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Anders als bei der klassischen Pauschalreise wird dies bei der Kreuzfahrt aber kaum durch Bereitstellung einer gleichwertigen oder höherwertigen Reise gelingen. Nach hiesiger Auffassung ist dies bei einer Kreuzfahrt kaum möglich, da die Kreuzfahrt stark von der Route sowie dem ausgewählten, individuellen Schiff geprägt wird.

Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Minderung. Bei einer Kreuzfahrt, deren maßgeblicher Zweck nicht die Erholung, sondern eine Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten ist, müssen die Programmpunkte (z.B. Tage auf See, Tage mit Häfen) einzeln betrachtet werden, da diesen ein unterschiedliches Gewicht zukommt.

Vor Reisebeginn kann der Reisende auch bei der Kreuzfahrt jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Kreuzfahrtveranstalter kann eine angemessene Stornogebühr verlangen. Gerade bei den Anbietern von Kreuzfahrten ist dabei auffällig, dass auch dann recht hohe Stornopauschalen verlangt werden, wenn die Reise noch in weiter Ferne ist. Ein solches Vorgehen ist unzulässig.

Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag kommt dann in Betracht, wenn der Kreuzfahrtveranstalter eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vornimmt. Bei Kreuzfahrten entsteht regelmäßig Streit bei Änderungen der Reiseroute. Nach unserer Auffassung ist bei Änderungen der Reiseroute regelmäßig eine Erheblichkeit anzunehmen, auch wenn Ersatzziele angelaufen werden.

Benötigen Sie mehr Infos zu Ihren Rechten bei Kreuzfahrten? Unsere FAQs zum Kreuzfahrtrecht helfen weiter.

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